Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV
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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />
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5. Der Veranstalter kann zu dem Treffen der Koordinierungsstelle geladen<br />
werden, an dem alle beteiligten Behörden teilnehmen. Dort kann<br />
er sein Konzept vorstellen <strong>und</strong> Probleme <strong>und</strong> Lösungswege sogleich<br />
mit allen beteiligten Behörden besprechen.<br />
Gleichwohl wird durch diese Praxis nicht jeder Konflikt beseitigt werden<br />
können, da nicht alle Lärmquellen durch technische Maßnahmen verhindert<br />
werden können. Dies gilt z.B. für den Lärm von an- <strong>und</strong> abreisenden<br />
Besuchern eines Veranstaltungsortes.<br />
Lärmschutzkonzept In Anbetracht dessen, dass das Instrument „Freizeitlärm-Richtlinie“,<br />
wie oben beschrieben, noch nicht b<strong>und</strong>esweit eingeführt<br />
ist <strong>und</strong> auch noch Probleme offen lässt, ist ein effizienterer Lärmschutz<br />
durch eine flexible <strong>und</strong> konstruktive Genehmigungspraxis zu<br />
erreichen. Die Verwaltung kann dem Veranstalter, der häufig in lärmtechnischen<br />
Fragen wenig bewandert ist, praktische Umsetzungsmöglichkeiten<br />
zur Lärmminderung aufzeigen. So können die Genehmigungen für<br />
Veranstaltungen mit einem Lärmschutzkonzept als Nebenbestimmung<br />
versehen werden. Dieses Konzept könnte, abhängig von Art <strong>und</strong> Größe<br />
der Veranstaltung, u.a. folgende Punkte regeln: 4<br />
1. Benennung eines qualifizierten Lärmschutzbeauftragten durch den<br />
Veranstalter<br />
Damit wird dem Veranstalter die Verantwortung <strong>und</strong> Bedeutung des<br />
Lärmschutzes vor Augen geführt. Ähnlich wie die Rolle des „Beauftragten“<br />
in anderen <strong>Umwelt</strong>vorschriften steht der Behörde ein fachlich qualifizierter<br />
Ansprechpartner für Lärmschutzfragen zur Verfügung.<br />
2. Festlegung von Lärm-Emissionswerten <strong>und</strong> deren Überwachung<br />
Im Genehmigungsbescheid sollten Emissionsgrenzwerte festgelegt werden,<br />
deren Einhaltung der Veranstalter selbst messtechnisch überprüfen<br />
muss. Die Einhaltung muss gegenüber der Behörde durch Messprotokolle<br />
dokumentiert werden. Dadurch wird der zusätzliche Überwachungsaufwand<br />
durch eigene Messungen der Behörde erheblich verringert.<br />
3. Technische Lärmschutzmaßnahmen am Veranstaltungsort<br />
Durch technische Lärmschutzmaßnahmen, wie den Einbau von Leistungsbegrenzern<br />
in die elektroakustische Anlage, die Einpegelung der<br />
Anlage <strong>und</strong> die Vorlage eines Beschallungsplans, kann die Einhaltung<br />
4 Vgl. dazu auch (Mann 1999).