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Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV

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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />

96<br />

5. Der Veranstalter kann zu dem Treffen der Koordinierungsstelle geladen<br />

werden, an dem alle beteiligten Behörden teilnehmen. Dort kann<br />

er sein Konzept vorstellen <strong>und</strong> Probleme <strong>und</strong> Lösungswege sogleich<br />

mit allen beteiligten Behörden besprechen.<br />

Gleichwohl wird durch diese Praxis nicht jeder Konflikt beseitigt werden<br />

können, da nicht alle Lärmquellen durch technische Maßnahmen verhindert<br />

werden können. Dies gilt z.B. für den Lärm von an- <strong>und</strong> abreisenden<br />

Besuchern eines Veranstaltungsortes.<br />

Lärmschutzkonzept In Anbetracht dessen, dass das Instrument „Freizeitlärm-Richtlinie“,<br />

wie oben beschrieben, noch nicht b<strong>und</strong>esweit eingeführt<br />

ist <strong>und</strong> auch noch Probleme offen lässt, ist ein effizienterer Lärmschutz<br />

durch eine flexible <strong>und</strong> konstruktive Genehmigungspraxis zu<br />

erreichen. Die Verwaltung kann dem Veranstalter, der häufig in lärmtechnischen<br />

Fragen wenig bewandert ist, praktische Umsetzungsmöglichkeiten<br />

zur Lärmminderung aufzeigen. So können die Genehmigungen für<br />

Veranstaltungen mit einem Lärmschutzkonzept als Nebenbestimmung<br />

versehen werden. Dieses Konzept könnte, abhängig von Art <strong>und</strong> Größe<br />

der Veranstaltung, u.a. folgende Punkte regeln: 4<br />

1. Benennung eines qualifizierten Lärmschutzbeauftragten durch den<br />

Veranstalter<br />

Damit wird dem Veranstalter die Verantwortung <strong>und</strong> Bedeutung des<br />

Lärmschutzes vor Augen geführt. Ähnlich wie die Rolle des „Beauftragten“<br />

in anderen <strong>Umwelt</strong>vorschriften steht der Behörde ein fachlich qualifizierter<br />

Ansprechpartner für Lärmschutzfragen zur Verfügung.<br />

2. Festlegung von Lärm-Emissionswerten <strong>und</strong> deren Überwachung<br />

Im Genehmigungsbescheid sollten Emissionsgrenzwerte festgelegt werden,<br />

deren Einhaltung der Veranstalter selbst messtechnisch überprüfen<br />

muss. Die Einhaltung muss gegenüber der Behörde durch Messprotokolle<br />

dokumentiert werden. Dadurch wird der zusätzliche Überwachungsaufwand<br />

durch eigene Messungen der Behörde erheblich verringert.<br />

3. Technische Lärmschutzmaßnahmen am Veranstaltungsort<br />

Durch technische Lärmschutzmaßnahmen, wie den Einbau von Leistungsbegrenzern<br />

in die elektroakustische Anlage, die Einpegelung der<br />

Anlage <strong>und</strong> die Vorlage eines Beschallungsplans, kann die Einhaltung<br />

4 Vgl. dazu auch (Mann 1999).

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