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Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV

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von Grenzwerten gewährleistet werden. Die Lärmausbreitung <strong>und</strong> damit<br />

die Steuerung der Lärmbetroffenheit von Anwohnern lässt sich<br />

durch einen Beschallungsplan erreichen, welchen der Veranstalter zusammen<br />

mit dem Genehmigungsantrag einreichen muss. Aufgr<strong>und</strong><br />

dieses Plans kann die Art <strong>und</strong> Position der Boxen überprüft <strong>und</strong> entsprechend<br />

arrangiert werden. Mithilfe der Einpegelung kann die Anlage auf<br />

die maximal zulässige Lautstärke eingestellt werden. Schließlich kann<br />

durch Leistungsbegrenzer in den elektroakustischen Anlagen die Einhaltung<br />

der jeweiligen Emissionsgrenzwerte erreicht werden.<br />

4. Zeitliche Beschränkung der eigentlichen Veranstaltung<br />

Da viele Veranstaltungen bis in die späten Abendst<strong>und</strong>en dauern, ist die<br />

Einhaltung der zeitlichen Beschränkung der eigentlichen Veranstaltung<br />

eine wichtige Genehmigungsvoraussetzung. Die Einhaltung dieser Beschränkung<br />

könnte durch die Androhung von Zwangsgeld mit mehr<br />

Nachdruck versehen werden.<br />

Bei manchen der beschriebenen Maßnahmen kann der Gesetzgeber die<br />

Kommunen durch gesetzliche Regelungen unterstützen. So könnte die<br />

Stellung <strong>und</strong> Aufgabe eines Lärmschutzbeauftragten auch gesetzlich vorgeschrieben<br />

werden.<br />

Resümee<br />

Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />

Bereits beim Bau neuer Freizeitanlagen bestehen umfassende Möglichkeiten,<br />

die Anwohner vor Lärm bei der zukünftigen Nutzung zu schützen.<br />

Problematisch bleibt die wohl überwiegende Zahl der Fälle, in denen in<br />

der Vergangenheit Freizeitanlagen ohne ausreichende Berücksichtigung<br />

der Lärmaspekte gebaut wurden. In diesen Fällen müssen die Kommunen<br />

noch viel stärker als bisher den Schutz der Anwohner vor Lärm mithilfe<br />

von Lärmmanagement- <strong>und</strong> Lärmschutzkonzepten als Bestandteil der<br />

Veranstaltungsgenehmigungen sicherstellen. Durch ein Lärmmanagementkonzept<br />

kann eine einheitliche <strong>und</strong> veranstalterfre<strong>und</strong>liche Genehmigungspraxis<br />

erreicht werden. Für die Ausgestaltung von Lärmschutzkonzepten<br />

steht der Verwaltung ein ausreichendes Instrumentarium an<br />

technischen <strong>und</strong> rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Ist der Schutz<br />

der Anwohner nicht durch Lärmschutzkonzepte möglich, so stellt die bisherige<br />

Rechtslage zahlreiche Regelungen zur Verfügung, um Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />

zu begegnen, wie z.B. die Beachtung der Richtwerte in den<br />

Freizeitlärm-Richtlinien. Lösungswege, wie die Freizeitlärm-Richtlinie oder<br />

die Ermächtigung zu ortsrechtlichen Vorschriften gem. § 49 Abs. 3 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz,<br />

werden zum einen noch nicht b<strong>und</strong>esweit<br />

beschritten. So haben erst fünf B<strong>und</strong>esländer Freizeitlärm-Richtlinien<br />

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