Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV
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von Grenzwerten gewährleistet werden. Die Lärmausbreitung <strong>und</strong> damit<br />
die Steuerung der Lärmbetroffenheit von Anwohnern lässt sich<br />
durch einen Beschallungsplan erreichen, welchen der Veranstalter zusammen<br />
mit dem Genehmigungsantrag einreichen muss. Aufgr<strong>und</strong><br />
dieses Plans kann die Art <strong>und</strong> Position der Boxen überprüft <strong>und</strong> entsprechend<br />
arrangiert werden. Mithilfe der Einpegelung kann die Anlage auf<br />
die maximal zulässige Lautstärke eingestellt werden. Schließlich kann<br />
durch Leistungsbegrenzer in den elektroakustischen Anlagen die Einhaltung<br />
der jeweiligen Emissionsgrenzwerte erreicht werden.<br />
4. Zeitliche Beschränkung der eigentlichen Veranstaltung<br />
Da viele Veranstaltungen bis in die späten Abendst<strong>und</strong>en dauern, ist die<br />
Einhaltung der zeitlichen Beschränkung der eigentlichen Veranstaltung<br />
eine wichtige Genehmigungsvoraussetzung. Die Einhaltung dieser Beschränkung<br />
könnte durch die Androhung von Zwangsgeld mit mehr<br />
Nachdruck versehen werden.<br />
Bei manchen der beschriebenen Maßnahmen kann der Gesetzgeber die<br />
Kommunen durch gesetzliche Regelungen unterstützen. So könnte die<br />
Stellung <strong>und</strong> Aufgabe eines Lärmschutzbeauftragten auch gesetzlich vorgeschrieben<br />
werden.<br />
Resümee<br />
Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />
Bereits beim Bau neuer Freizeitanlagen bestehen umfassende Möglichkeiten,<br />
die Anwohner vor Lärm bei der zukünftigen Nutzung zu schützen.<br />
Problematisch bleibt die wohl überwiegende Zahl der Fälle, in denen in<br />
der Vergangenheit Freizeitanlagen ohne ausreichende Berücksichtigung<br />
der Lärmaspekte gebaut wurden. In diesen Fällen müssen die Kommunen<br />
noch viel stärker als bisher den Schutz der Anwohner vor Lärm mithilfe<br />
von Lärmmanagement- <strong>und</strong> Lärmschutzkonzepten als Bestandteil der<br />
Veranstaltungsgenehmigungen sicherstellen. Durch ein Lärmmanagementkonzept<br />
kann eine einheitliche <strong>und</strong> veranstalterfre<strong>und</strong>liche Genehmigungspraxis<br />
erreicht werden. Für die Ausgestaltung von Lärmschutzkonzepten<br />
steht der Verwaltung ein ausreichendes Instrumentarium an<br />
technischen <strong>und</strong> rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Ist der Schutz<br />
der Anwohner nicht durch Lärmschutzkonzepte möglich, so stellt die bisherige<br />
Rechtslage zahlreiche Regelungen zur Verfügung, um Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />
zu begegnen, wie z.B. die Beachtung der Richtwerte in den<br />
Freizeitlärm-Richtlinien. Lösungswege, wie die Freizeitlärm-Richtlinie oder<br />
die Ermächtigung zu ortsrechtlichen Vorschriften gem. § 49 Abs. 3 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz,<br />
werden zum einen noch nicht b<strong>und</strong>esweit<br />
beschritten. So haben erst fünf B<strong>und</strong>esländer Freizeitlärm-Richtlinien<br />
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