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Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV

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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />

94<br />

den landesrechtlichen Freizeit-Lärmrichtlinien, Regelungen wünschenswert,<br />

welche auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten eingehen. Das<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz sieht dazu in § 49 Abs. 3 vor, dass die Länder<br />

neue Regelungskompetenzen für die Kommunen schaffen dürfen.<br />

Bisher sehen nur die Regelungen in § 5 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz<br />

Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Art. 10 des Bayerischen Landes-Immissionsschutzgesetz<br />

vor, dass die Gemeinden zum Schutz vor Geräuschen<br />

den Betrieb von Anlagen verbieten oder beschränken können. Andere<br />

B<strong>und</strong>esländer haben von dieser Kompetenzerweiterung zugunsten der<br />

Kommunen keinen Gebrauch gemacht. In diesen Ländern wäre eine gemeindliche<br />

Regelung für den Lärmschutz allein gestützt auf die örtliche<br />

Satzungsautonomie denkbar. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts nicht möglich (BVerwGE 90). Um den Gemeinden<br />

die Möglichkeit zu geben, ortsspezifische Lärmkonflikte zu lösen,<br />

muss deshalb auch in anderen Ländern die Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />

des § 49 Abs. 3 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz genutzt werden.<br />

Wie die Ausführungen zum Schutz der Umgebung vor Lärm gezeigt haben,<br />

können Lärmschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung einer Freizeitanlage<br />

(öffentliches Baurecht) als auch bei ihrem Betrieb (öffentliches<br />

Immissionsschutzrecht <strong>und</strong> Immissionsschutz durch Ortsrecht) ergriffen<br />

werden. Steuerungsmöglichkeiten haben die Gemeinden bei der Planung<br />

neuer Freizeitanlagen vor allem durch die Festlegung bestimmter Nutzungsbeschränkungen<br />

in den Bauleitplänen <strong>und</strong> bei der Frage, welche<br />

Lärmbelastungen den Bewohnern noch zugemutet werden können. Gerade<br />

die Frage der Zumutbarkeit sollten die Gemeinden aufgr<strong>und</strong> der gestiegenen<br />

Lärmbelastung <strong>und</strong> Lärmempfindlichkeit kritisch betrachten.<br />

Bei der Lärmbeeinträchtigung im Zusammenhang mit der Nutzung bestehender<br />

Freizeitanlagen stellt das öffentliche Immissionsschutzrecht mit<br />

der Musterverwaltungsvorschrift „Freizeitlärm-Richtlinie“ ein Steuerungsinstrument<br />

zur Verfügung, welches noch nicht von allen B<strong>und</strong>esländern<br />

erkannt <strong>und</strong> genutzt wird <strong>und</strong> das insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />

von Summationseffekten noch verbesserungsfähig ist. Das<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz schafft im § 49 Abs. 3 die Möglichkeit,<br />

spezielle örtliche Lärmkonflikte auf der kommunalen Ebene durch Satzungsrecht<br />

zu lösen. Von dieser Möglichkeit haben bis jetzt nur zwei<br />

B<strong>und</strong>esländer Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit muss intensiver in allen<br />

B<strong>und</strong>esländern genutzt werden.

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