Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV
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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />
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den landesrechtlichen Freizeit-Lärmrichtlinien, Regelungen wünschenswert,<br />
welche auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten eingehen. Das<br />
B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz sieht dazu in § 49 Abs. 3 vor, dass die Länder<br />
neue Regelungskompetenzen für die Kommunen schaffen dürfen.<br />
Bisher sehen nur die Regelungen in § 5 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz<br />
Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Art. 10 des Bayerischen Landes-Immissionsschutzgesetz<br />
vor, dass die Gemeinden zum Schutz vor Geräuschen<br />
den Betrieb von Anlagen verbieten oder beschränken können. Andere<br />
B<strong>und</strong>esländer haben von dieser Kompetenzerweiterung zugunsten der<br />
Kommunen keinen Gebrauch gemacht. In diesen Ländern wäre eine gemeindliche<br />
Regelung für den Lärmschutz allein gestützt auf die örtliche<br />
Satzungsautonomie denkbar. Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung<br />
des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts nicht möglich (BVerwGE 90). Um den Gemeinden<br />
die Möglichkeit zu geben, ortsspezifische Lärmkonflikte zu lösen,<br />
muss deshalb auch in anderen Ländern die Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />
des § 49 Abs. 3 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz genutzt werden.<br />
Wie die Ausführungen zum Schutz der Umgebung vor Lärm gezeigt haben,<br />
können Lärmschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung einer Freizeitanlage<br />
(öffentliches Baurecht) als auch bei ihrem Betrieb (öffentliches<br />
Immissionsschutzrecht <strong>und</strong> Immissionsschutz durch Ortsrecht) ergriffen<br />
werden. Steuerungsmöglichkeiten haben die Gemeinden bei der Planung<br />
neuer Freizeitanlagen vor allem durch die Festlegung bestimmter Nutzungsbeschränkungen<br />
in den Bauleitplänen <strong>und</strong> bei der Frage, welche<br />
Lärmbelastungen den Bewohnern noch zugemutet werden können. Gerade<br />
die Frage der Zumutbarkeit sollten die Gemeinden aufgr<strong>und</strong> der gestiegenen<br />
Lärmbelastung <strong>und</strong> Lärmempfindlichkeit kritisch betrachten.<br />
Bei der Lärmbeeinträchtigung im Zusammenhang mit der Nutzung bestehender<br />
Freizeitanlagen stellt das öffentliche Immissionsschutzrecht mit<br />
der Musterverwaltungsvorschrift „Freizeitlärm-Richtlinie“ ein Steuerungsinstrument<br />
zur Verfügung, welches noch nicht von allen B<strong>und</strong>esländern<br />
erkannt <strong>und</strong> genutzt wird <strong>und</strong> das insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung<br />
von Summationseffekten noch verbesserungsfähig ist. Das<br />
B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz schafft im § 49 Abs. 3 die Möglichkeit,<br />
spezielle örtliche Lärmkonflikte auf der kommunalen Ebene durch Satzungsrecht<br />
zu lösen. Von dieser Möglichkeit haben bis jetzt nur zwei<br />
B<strong>und</strong>esländer Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit muss intensiver in allen<br />
B<strong>und</strong>esländern genutzt werden.