Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV
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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />
1. Nach dem Stand der Technik vermeidbare <strong>Umwelt</strong>einwirkungen dürfen<br />
nicht ausgehen (Vermeidungsgebot).<br />
2. Unvermeidbare schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen sind auf ein Mindestmaß<br />
zu beschränken (Mindestmaßgebot).<br />
Beantragt eine Konzertagentur bei der zuständigen Behörde ein<br />
Openairkonzert im örtlichen Fußballstadion, so muss der Veranstalter alle<br />
technisch möglichen Maßnahmen vornehmen, um schädliche Lärmauswirkungen<br />
zu vermeiden. Einzelne Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen,<br />
werden im Abschnitt Lärmschutzkonzept angesprochen. Lärmeinwirkungen,<br />
die nicht vermieden werden können, müssen auf ein Mindestmaß<br />
beschränkt werden. So dürfen z.B. nicht ununterbrochen Veranstaltungen<br />
auf einem Festplatz stattfinden, wenn von diesen für die Anwohner<br />
schädliche Lärmeinwirkungen ausgehen. Welche Rolle spielt nun die<br />
„schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkung“? Nur wenn „schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen“<br />
von einer Freizeitanlage ausgehen, sind die Anforderungen aus<br />
dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz einzuhalten. Wann eine „schädliche<br />
<strong>Umwelt</strong>einwirkung“ vorliegt, wird durch das Überschreiten von Immissionsgrenzwerten<br />
oder Immissionsrichtwerten bestimmt. Für Verkehrslärm<br />
sind in der 16. <strong>und</strong> 24. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung <strong>und</strong> für<br />
Sportanlagen in der 18. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung Werte b<strong>und</strong>esweit<br />
festgelegt. Für Lärm, der von anderen Freizeitanlagen ausgeht,<br />
fehlt eine entsprechende gesetzliche Vorgabe. Den Behörden fehlt deshalb<br />
für die Genehmigungspraxis von Freizeitveranstaltungen häufig ein<br />
Maßstab für ihre Entscheidung.<br />
Ein Versuch, für das praktische Verwaltungshandeln konkrete Maßstäbe<br />
an die Hand zu geben, ist die von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz<br />
(LAI) für alle B<strong>und</strong>esländer aufgestellte Musterverwaltungsvorschrift<br />
„Freizeitlärm-Richtlinie“ (NVwZ 1997). Diese Muster-Richtlinie<br />
ist keine rechtsverbindliche Vorschrift, sondern soll den Ländern die rechtlichen<br />
Möglichkeiten zum Schutz vor Freizeitlärm aufzeigen. Die Länder<br />
Schleswig-Holstein (Abl. Schleswig-Holstein 1998), Berlin (Abl. Berlin<br />
1996), Mecklenburg-Vorpommern (Abl. Mecklenburg-Vorpommern 1998),<br />
Niedersachsen (Niedersächsisches Ministerialblatt 2001) <strong>und</strong> Nordrhein-<br />
Westfalen (Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1997) haben mit dieser<br />
Musterverwaltungsvorschrift weitgehend übereinstimmende eigene Vorschriften<br />
erlassen. Diesen Verwaltungsvorschriften kommt zwar keine<br />
Außenwirkung zu, d.h. sie sind nicht unmittelbar von einem Bürger einklagbar.<br />
Aber sie binden die Verwaltungen bei der Anwendung von Richtwerten,<br />
d.h. die Verwaltung muss bei der Genehmigung vergleichbarer<br />
Veranstaltungen auch die gleichen Richtwerte zugr<strong>und</strong>e legen. Dadurch<br />
wird bei der Genehmigungspraxis von Freizeitveranstaltungen ein einheitliches<br />
Verwaltungshandeln gewährleistet.<br />
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