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Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV

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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />

1. Nach dem Stand der Technik vermeidbare <strong>Umwelt</strong>einwirkungen dürfen<br />

nicht ausgehen (Vermeidungsgebot).<br />

2. Unvermeidbare schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen sind auf ein Mindestmaß<br />

zu beschränken (Mindestmaßgebot).<br />

Beantragt eine Konzertagentur bei der zuständigen Behörde ein<br />

Openairkonzert im örtlichen Fußballstadion, so muss der Veranstalter alle<br />

technisch möglichen Maßnahmen vornehmen, um schädliche Lärmauswirkungen<br />

zu vermeiden. Einzelne Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen,<br />

werden im Abschnitt Lärmschutzkonzept angesprochen. Lärmeinwirkungen,<br />

die nicht vermieden werden können, müssen auf ein Mindestmaß<br />

beschränkt werden. So dürfen z.B. nicht ununterbrochen Veranstaltungen<br />

auf einem Festplatz stattfinden, wenn von diesen für die Anwohner<br />

schädliche Lärmeinwirkungen ausgehen. Welche Rolle spielt nun die<br />

„schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkung“? Nur wenn „schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen“<br />

von einer Freizeitanlage ausgehen, sind die Anforderungen aus<br />

dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz einzuhalten. Wann eine „schädliche<br />

<strong>Umwelt</strong>einwirkung“ vorliegt, wird durch das Überschreiten von Immissionsgrenzwerten<br />

oder Immissionsrichtwerten bestimmt. Für Verkehrslärm<br />

sind in der 16. <strong>und</strong> 24. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung <strong>und</strong> für<br />

Sportanlagen in der 18. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung Werte b<strong>und</strong>esweit<br />

festgelegt. Für Lärm, der von anderen Freizeitanlagen ausgeht,<br />

fehlt eine entsprechende gesetzliche Vorgabe. Den Behörden fehlt deshalb<br />

für die Genehmigungspraxis von Freizeitveranstaltungen häufig ein<br />

Maßstab für ihre Entscheidung.<br />

Ein Versuch, für das praktische Verwaltungshandeln konkrete Maßstäbe<br />

an die Hand zu geben, ist die von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz<br />

(LAI) für alle B<strong>und</strong>esländer aufgestellte Musterverwaltungsvorschrift<br />

„Freizeitlärm-Richtlinie“ (NVwZ 1997). Diese Muster-Richtlinie<br />

ist keine rechtsverbindliche Vorschrift, sondern soll den Ländern die rechtlichen<br />

Möglichkeiten zum Schutz vor Freizeitlärm aufzeigen. Die Länder<br />

Schleswig-Holstein (Abl. Schleswig-Holstein 1998), Berlin (Abl. Berlin<br />

1996), Mecklenburg-Vorpommern (Abl. Mecklenburg-Vorpommern 1998),<br />

Niedersachsen (Niedersächsisches Ministerialblatt 2001) <strong>und</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen (Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1997) haben mit dieser<br />

Musterverwaltungsvorschrift weitgehend übereinstimmende eigene Vorschriften<br />

erlassen. Diesen Verwaltungsvorschriften kommt zwar keine<br />

Außenwirkung zu, d.h. sie sind nicht unmittelbar von einem Bürger einklagbar.<br />

Aber sie binden die Verwaltungen bei der Anwendung von Richtwerten,<br />

d.h. die Verwaltung muss bei der Genehmigung vergleichbarer<br />

Veranstaltungen auch die gleichen Richtwerte zugr<strong>und</strong>e legen. Dadurch<br />

wird bei der Genehmigungspraxis von Freizeitveranstaltungen ein einheitliches<br />

Verwaltungshandeln gewährleistet.<br />

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