Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV
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Lärmminderung erheblich belästigt werden. Nach der Richtlinie darf die<br />
Behörde zwei der Veranstaltungen nicht genehmigen, da nur maximal<br />
zehn Veranstaltungen zulässig sind. Hintergr<strong>und</strong> ist, dass für die Frage, ob<br />
eine erhebliche Belästigung vorliegt, die Häufigkeit solcher Veranstaltungen<br />
eine wichtige Rolle spielt. Auch für die zehn genehmigten Veranstaltungen<br />
gilt aber, dass sie in der Richtlinie festgelegte Höchstwerte nicht<br />
überschreiten dürfen. Weiterhin darf die Behörde Veranstaltungen nur an<br />
zwei aufeinander folgenden Wochenenden genehmigen, d.h. an dem<br />
darauf folgenden dritten Wochenende darf sie keine Veranstaltung<br />
genehmigen. Der Gr<strong>und</strong> liegt darin, dass eine massive Ballung störender<br />
Veranstaltungen dem Gebot, Lärmbelästigung auf eine Mindestmaß herunterzuschrauben,<br />
widersprechen würde. Schließlich berücksichtigt die<br />
Richtlinie, dass ausnahmsweise auch Lärmbelastungen, die über den Immissions-Richtwerten<br />
liegen, zugelassen werden können, wenn es die politische,<br />
kulturelle, traditionelle oder andere Bedeutung der Veranstaltung<br />
erfordert. Auch dann dürfen aber die in der Richtlinie festgelegten Höchstwerte<br />
nicht überschritten werden.<br />
Ein entscheidendes Problem beim Schutz vor (Freizeit-)Lärm löst auch die<br />
schleswig-holsteinische Freizeitlärm-Richtlinie nicht: die Berücksichtigung<br />
von Summationseffekten bei der Lärmeinwirkung. Die Richtlinie regelt den<br />
Lärmschutz nur gesondert für einzelne Lärmquellen. Dies lässt außer Acht,<br />
dass neben dem Freizeitlärm noch andere Lärmquellen bestehen, die ebenfalls<br />
nur isoliert geregelt sind, wie z.B. in der Technischen Anleitung Lärm<br />
(TA Lärm) für gewerbliche Anlagen oder in der 16. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung<br />
für Verkehrslärm. Die Schädlichkeit von Lärm <strong>und</strong> gerade<br />
auch von Freizeitlärm ist aber vor dem Hintergr<strong>und</strong> einer deutlichen<br />
Lärmvorbelastung der Umgebung durch andere Lärmquellen zu sehen, insbesondere<br />
durch den Verkehr. Notwendig ist es also, einen rechtlichen Ansatz<br />
zu verfolgen, der auf den Einwirkungsbereich des Lärms gerichtet ist.<br />
Eine Möglichkeit ist es, die selektive, ursachenbezogene Betrachtungsweise<br />
im deutschen Immissionsschutzrecht zumindest durch eine Gesamtbetrachtung<br />
aller Lärmeinwirkungsfaktoren zu ergänzen. Erste Ansätze<br />
dazu sind in der TA Lärm vorhanden (Feldhaus 1998). Die bestehenden<br />
Freizeitlärm-Richtlinien sind dahingehend abzuändern <strong>und</strong> dringend benötigte<br />
Freizeitlärm-Richtlinien in anderen B<strong>und</strong>esländern müssen diese<br />
Bedenken berücksichtigen.<br />
Immissionsschutz durch Ortsrecht Da der Freizeitlärm vorwiegend<br />
lokal auftritt, sind die Kommunen eine geeignete Ebene zur Lösung von<br />
Lärmkonflikten. Zwar steht den Kommunen bereits mit dem Bauplanungsrecht<br />
eine effektive Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung, um<br />
unverträgliche Nutzungen räumlich zu trennen. 3 Aber für die Regelung<br />
bestehender Nutzungen sind neben den abstrakten Regelwerken, wie z.B.<br />
3 Siehe oben: Öffentliches Baurecht.<br />
Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />
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