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Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV

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Lärmminderung erheblich belästigt werden. Nach der Richtlinie darf die<br />

Behörde zwei der Veranstaltungen nicht genehmigen, da nur maximal<br />

zehn Veranstaltungen zulässig sind. Hintergr<strong>und</strong> ist, dass für die Frage, ob<br />

eine erhebliche Belästigung vorliegt, die Häufigkeit solcher Veranstaltungen<br />

eine wichtige Rolle spielt. Auch für die zehn genehmigten Veranstaltungen<br />

gilt aber, dass sie in der Richtlinie festgelegte Höchstwerte nicht<br />

überschreiten dürfen. Weiterhin darf die Behörde Veranstaltungen nur an<br />

zwei aufeinander folgenden Wochenenden genehmigen, d.h. an dem<br />

darauf folgenden dritten Wochenende darf sie keine Veranstaltung<br />

genehmigen. Der Gr<strong>und</strong> liegt darin, dass eine massive Ballung störender<br />

Veranstaltungen dem Gebot, Lärmbelästigung auf eine Mindestmaß herunterzuschrauben,<br />

widersprechen würde. Schließlich berücksichtigt die<br />

Richtlinie, dass ausnahmsweise auch Lärmbelastungen, die über den Immissions-Richtwerten<br />

liegen, zugelassen werden können, wenn es die politische,<br />

kulturelle, traditionelle oder andere Bedeutung der Veranstaltung<br />

erfordert. Auch dann dürfen aber die in der Richtlinie festgelegten Höchstwerte<br />

nicht überschritten werden.<br />

Ein entscheidendes Problem beim Schutz vor (Freizeit-)Lärm löst auch die<br />

schleswig-holsteinische Freizeitlärm-Richtlinie nicht: die Berücksichtigung<br />

von Summationseffekten bei der Lärmeinwirkung. Die Richtlinie regelt den<br />

Lärmschutz nur gesondert für einzelne Lärmquellen. Dies lässt außer Acht,<br />

dass neben dem Freizeitlärm noch andere Lärmquellen bestehen, die ebenfalls<br />

nur isoliert geregelt sind, wie z.B. in der Technischen Anleitung Lärm<br />

(TA Lärm) für gewerbliche Anlagen oder in der 16. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung<br />

für Verkehrslärm. Die Schädlichkeit von Lärm <strong>und</strong> gerade<br />

auch von Freizeitlärm ist aber vor dem Hintergr<strong>und</strong> einer deutlichen<br />

Lärmvorbelastung der Umgebung durch andere Lärmquellen zu sehen, insbesondere<br />

durch den Verkehr. Notwendig ist es also, einen rechtlichen Ansatz<br />

zu verfolgen, der auf den Einwirkungsbereich des Lärms gerichtet ist.<br />

Eine Möglichkeit ist es, die selektive, ursachenbezogene Betrachtungsweise<br />

im deutschen Immissionsschutzrecht zumindest durch eine Gesamtbetrachtung<br />

aller Lärmeinwirkungsfaktoren zu ergänzen. Erste Ansätze<br />

dazu sind in der TA Lärm vorhanden (Feldhaus 1998). Die bestehenden<br />

Freizeitlärm-Richtlinien sind dahingehend abzuändern <strong>und</strong> dringend benötigte<br />

Freizeitlärm-Richtlinien in anderen B<strong>und</strong>esländern müssen diese<br />

Bedenken berücksichtigen.<br />

Immissionsschutz durch Ortsrecht Da der Freizeitlärm vorwiegend<br />

lokal auftritt, sind die Kommunen eine geeignete Ebene zur Lösung von<br />

Lärmkonflikten. Zwar steht den Kommunen bereits mit dem Bauplanungsrecht<br />

eine effektive Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung, um<br />

unverträgliche Nutzungen räumlich zu trennen. 3 Aber für die Regelung<br />

bestehender Nutzungen sind neben den abstrakten Regelwerken, wie z.B.<br />

3 Siehe oben: Öffentliches Baurecht.<br />

Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />

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