Potenzialanalyse Seniorenwirtschaft - Regionalverband ...
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einer Wohnanlage. Zum Miet- oder Kaufpreis kommt in der Regel eine<br />
Pauschale für die Grundleistungen wie Hausreinigung, Hausnotrufanlage<br />
und Beratung. Je nach Bedarf können die Bewohner beispielsweise Reinigungs-,<br />
Mahlzeiten- und Pflegedienste in Anspruch nehmen, die extra<br />
bezahlt werden müssen.<br />
Diese in den 90er-Jahren entstandene und inzwischen weit verbreitete<br />
Wohnform wird auch als “Service-Wohnen“, „Begleitetes Wohnen“ oder<br />
“Unterstütztes Wohnen“ bezeichnet. Das Betreute Wohnen richtet sich<br />
vor allem an Menschen, die durch Nutzung der bereitgestellten Dienstleistungen<br />
die Lebensqualität im Alter erhöhen und gleichzeitig Einsamkeit<br />
oder sonstigen Erschwernissen vorbeugen wollen. Das durchschnittliche<br />
Einzugsalter liegt bei 78 Jahren. 80 Prozent aller bundesweit im Betreuten<br />
Wohnen lebenden Menschen sind Frauen. Die Einrichtungen des Betreuten<br />
Wohnens bieten die Möglichkeit, weiterhin selbstbestimmt in den<br />
eigenen vier Wänden zu leben, beugen aber gleichzeitig, besonders bei<br />
Alleinstehenden, einer drohenden Isolierung und Vereinsamung vor.<br />
Die juristische Abgrenzung zwischen dem Betreuten bzw. Service-Wohnen<br />
zu einer Altenpflegeeinrichtung beschreibt das Mieterlexikon: „Bietet ein<br />
Vermieter lediglich einen allgemeinen Grundservice, einen Notruf und die<br />
Vermittlung weiterer Dienste an, und ist das Entgelt hiefür im Verhältnis<br />
zur Miete von untergeordneter Bedeutung, so ist das Heimrecht nicht<br />
anwendbar. Die Bagatellgrenze wird überschritten, wenn der Grundservice<br />
mehr als 20 Prozent der Wohnkosten beträgt.“ Voraussetzung ist, dass<br />
Miete und Grundservice in getrennten Verträgen geregelt sind. Wenn<br />
dies wie beispielsweise bei den Seniorenresidenzen aneinandergekoppelt<br />
ist, gilt das Heimrecht für den Betrieb der Anlage. Das Heimgesetz § 1<br />
beschreibt den Anwendungsbereich: „Die Tatsache, dass ein Vermieter<br />
von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise<br />
sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten<br />
werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies<br />
gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine<br />
Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und<br />
Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt<br />
hierfür im Verhältnis zur Miete untergeordneter Bedeutung ist. Dieses<br />
Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind,<br />
Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten<br />
Anbietern anzunehmen.“<br />
Weil sie für Komfort bei Erhalt der Selbstständigkeit stehen und eine gewisse<br />
Sicherheit bieten, erfreuen sich die unterschiedlichen Angebote Betreuten<br />
Wohnens großer Beliebtheit. Dies bestätigen auch die Ergebnisse<br />
der Bürgerumfrage, in der das Betreute Wohnen durchschnittlich am häufigsten<br />
als bevorzugte Wohnform für das Alter genannt wurde. Ein Manko<br />
beim klassischen Betreuten Wohnen sind jedoch die relativ hohen Kosten,<br />
die vor allem durch den obligaten Grundservice anfallen, und die zwischen<br />
ca. 50 und 120 Euro monatlich zusätzlich zur Miete liegen. Teilweise wurde<br />
von den Trägern auf eine rückläufige Nachfrage hingewiesen, was mit der<br />
85 Stiftung Warentest/Kuratorium Deutsche Altershilfe/Bertelsmann Stiftung (Hrsg.) 2006, S. 19<br />
86 KDA 2005<br />
87 Mieterlexikon 2005, S. 19f.<br />
88 http://www.geroweb.de/altenheim/heimgesetz-1.html<br />
91<br />
Gestaltungsfelder der<br />
<strong>Seniorenwirtschaft</strong>