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Potenzialanalyse Seniorenwirtschaft - Regionalverband ...

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einer Wohnanlage. Zum Miet- oder Kaufpreis kommt in der Regel eine<br />

Pauschale für die Grundleistungen wie Hausreinigung, Hausnotrufanlage<br />

und Beratung. Je nach Bedarf können die Bewohner beispielsweise Reinigungs-,<br />

Mahlzeiten- und Pflegedienste in Anspruch nehmen, die extra<br />

bezahlt werden müssen.<br />

Diese in den 90er-Jahren entstandene und inzwischen weit verbreitete<br />

Wohnform wird auch als “Service-Wohnen“, „Begleitetes Wohnen“ oder<br />

“Unterstütztes Wohnen“ bezeichnet. Das Betreute Wohnen richtet sich<br />

vor allem an Menschen, die durch Nutzung der bereitgestellten Dienstleistungen<br />

die Lebensqualität im Alter erhöhen und gleichzeitig Einsamkeit<br />

oder sonstigen Erschwernissen vorbeugen wollen. Das durchschnittliche<br />

Einzugsalter liegt bei 78 Jahren. 80 Prozent aller bundesweit im Betreuten<br />

Wohnen lebenden Menschen sind Frauen. Die Einrichtungen des Betreuten<br />

Wohnens bieten die Möglichkeit, weiterhin selbstbestimmt in den<br />

eigenen vier Wänden zu leben, beugen aber gleichzeitig, besonders bei<br />

Alleinstehenden, einer drohenden Isolierung und Vereinsamung vor.<br />

Die juristische Abgrenzung zwischen dem Betreuten bzw. Service-Wohnen<br />

zu einer Altenpflegeeinrichtung beschreibt das Mieterlexikon: „Bietet ein<br />

Vermieter lediglich einen allgemeinen Grundservice, einen Notruf und die<br />

Vermittlung weiterer Dienste an, und ist das Entgelt hiefür im Verhältnis<br />

zur Miete von untergeordneter Bedeutung, so ist das Heimrecht nicht<br />

anwendbar. Die Bagatellgrenze wird überschritten, wenn der Grundservice<br />

mehr als 20 Prozent der Wohnkosten beträgt.“ Voraussetzung ist, dass<br />

Miete und Grundservice in getrennten Verträgen geregelt sind. Wenn<br />

dies wie beispielsweise bei den Seniorenresidenzen aneinandergekoppelt<br />

ist, gilt das Heimrecht für den Betrieb der Anlage. Das Heimgesetz § 1<br />

beschreibt den Anwendungsbereich: „Die Tatsache, dass ein Vermieter<br />

von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise<br />

sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten<br />

werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies<br />

gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine<br />

Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und<br />

Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt<br />

hierfür im Verhältnis zur Miete untergeordneter Bedeutung ist. Dieses<br />

Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind,<br />

Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten<br />

Anbietern anzunehmen.“<br />

Weil sie für Komfort bei Erhalt der Selbstständigkeit stehen und eine gewisse<br />

Sicherheit bieten, erfreuen sich die unterschiedlichen Angebote Betreuten<br />

Wohnens großer Beliebtheit. Dies bestätigen auch die Ergebnisse<br />

der Bürgerumfrage, in der das Betreute Wohnen durchschnittlich am häufigsten<br />

als bevorzugte Wohnform für das Alter genannt wurde. Ein Manko<br />

beim klassischen Betreuten Wohnen sind jedoch die relativ hohen Kosten,<br />

die vor allem durch den obligaten Grundservice anfallen, und die zwischen<br />

ca. 50 und 120 Euro monatlich zusätzlich zur Miete liegen. Teilweise wurde<br />

von den Trägern auf eine rückläufige Nachfrage hingewiesen, was mit der<br />

85 Stiftung Warentest/Kuratorium Deutsche Altershilfe/Bertelsmann Stiftung (Hrsg.) 2006, S. 19<br />

86 KDA 2005<br />

87 Mieterlexikon 2005, S. 19f.<br />

88 http://www.geroweb.de/altenheim/heimgesetz-1.html<br />

91<br />

Gestaltungsfelder der<br />

<strong>Seniorenwirtschaft</strong>

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