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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 93 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung(1) Frei aus redaktionellen Gründen.§ 74Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages(2) [1] Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der §§ 22 bis 24 und der Sonderregelungen hierzu unbeschadetder Unterabsätze 2 und 3 ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.[2] Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden:a) die §§ 15, 15a, 16a und 17 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von einem Monatzum Schluß eines Kalendermonats, § 15 Abs. 1 Satz 2 frühestens zum 28. Februar 1998.b) der § 35 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei Kalendermonaten zumSchluß eines Kalendervierteljahres,c) der § 48 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres,d) die Protokollerklärung Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 k mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß einesKalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2005.[3] Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz 1 kann § 35 Abs. 1 Satz 2Buchst. e und f hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich gekündigt werden.[4] Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlagen 1a und 1b, auch jede für sich, ohne Einhaltungeiner Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.[5] 1 Die §§ 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu können ohne Einhaltung einer Frist jederzeit,jedoch nur insgesamt schriftlich gekündigt werden. 2 Die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) dieser Vorschriftenwird ausgeschlossen.[6] 1 Unabhängig von Unterabsatz 1 könne die Sonderregelungen der Anlage 20 ohne Einhaltungeiner Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. 2 Die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) dieser Vorschriftwird ausgeschlossen.[7] 1 Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in derbis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. 2 Für laufende Dienstplänemit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens biszum 28. Februar 1999.Anmerkung zu Absatz 1:Die Neufassung des <strong>MTV</strong> Angestellte ist gemäß Tarifvertrag vom 30. April 1964 am 1. Mai 1964 in Kraftgetreten.

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