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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 53 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung§ 37 aAnzeige- und Nachweispflichten(1) [1] 1 In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs.1 und 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitund deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztlicheBescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicheDauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag desBetriebes vorzulegen. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlageder ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4 Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eineneue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.[2] 1 Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ister darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtlicheDauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichenArt der Übermittlung mitzuteilen. 2 Die durch die Mitteilung entstehenden Kostenhat der Arbeitgeber zu tragen. 3 Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitgliedeiner gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeitund deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4 Kehrt einarbeitsunfähig erkrankter Angestellter in das Inland zurück, ist er verpflichtet,dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.[3] Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solangeder Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigungnicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungennicht nachkommt, es sei denn, daß der Angestellte die Verletzungdieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.(2)1 In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 istder Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme,die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglichmitzuteilen und ihma) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträgernach § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs.2 Satz 1 oderb) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinnedes § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2unverzüglich vorzulegen. 2 Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

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