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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 167 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/33: PUWSonderregelungen für Angestellteder pflegen & wohnen- Anstalt öffentlichen Rechts -Vorbemerkung:Die Bestimmungen der Anlage (SR) 2 m bleiben unberührt.Nr. 1Zu § 4 - Schriftform, NebenabredenZu §§ 19, 20 - Beschäftigungs- und DienstzeitZu § 27- Grundvergütung(1) Mit der rechtlichen Verselbständigung des Landesbetriebes Pflegen & Wohnentritt pflegen & wohnen - Anstalt öffentlichen Rechts - (p&w) in die mit derFreien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> bestehenden Arbeitsverhältnisse der Angestelltendes Landesbetriebes Pflegen & Wohnen ein.(2)1Die von den von Absatz 1 erfaßten Angestellten bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> erworbene Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie etwaige Bewährungszeitenwerden angerechnet. 2 Entsprechendes gilt für die für dieGrundvergütung maßgebende Altersstufe (§ 27 Abschn. A und B) sowie fürvorweggewährte Dienstaltersstufen (§ 27 Abschn. C).(3) Angestellte, die für ihre Tätigkeit bei p&w im Zusammenhang mit der Verselbständigungdes Landesbetriebes Pflegen & Wohnen aus einem Beamtenverhältniszur Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> ohne Bezüge beurlaubt werdenoder die aus einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong>ausscheiden, werden in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 sogestellt, als hätten sie die Beamtendienstzeit im Angestelltenverhältnis verbracht.

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