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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 120 Allgemeiner Teil <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 56 Stand: 1. Januar 2001(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, istSterbegeld auf Antrag zu gewährena) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindernsowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesemin häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbeneganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattunggetragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.(3) [1] Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats undfür weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.[2] Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristenkeine Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71) mehr erhalten oder hat die Angestelltezur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen,wird als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertagedes Sterbemonats sowie für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) desVerstorbenen gewährt.[3] Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinausgezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.(5)1 Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringtden Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. 2 SindBerechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über denSterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.(6) Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruchauf das Sterbegeld.(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungoder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

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