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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 63 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt B: DatenverarbeitungAnwendungsprogrammierung behandelten Aufgabenbereiche,der Organisation der Verwaltung oder des Betriebes und der angewendetenArbeitstechniken erworben und diese Kenntnissebei ihrer Tätigkeit anzuwenden haben.Nr. 5Angestellte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Angestellte miteiner DV-Aus- oder -Fortbildung, deren Inhalt und Umfang mindestensdas DV-Grundwissen sowie das DV-Fachwissen - ThemenbereicheProgrammentwicklung sowie Dateiverwaltung und Datenkommunikation- vermittelt hat, wie es den Rahmenrichtlinien für die DV-Aus- und-Fortbildung in der öffentlichen Verwaltung (BAnz. Nr. 95 a vom 22.Mai 1981) entspricht,sowiemit einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen Tätigkeit vonmindestens neun Monaten in der DV-Organisation, der Anwendungsprogrammierungund der Maschinenbedienung.Nr. 6Die Mitwirkung besteht z.B. ina) der Anfertigung von Teilen der Programmdokumentation;b) dem Entwurf der Programmlogik von einzelnen Funktionen Programmsoder eines Programmbausteins (z.B. Signierkontrollenim Rahmen von Eingabekontrollen, Druckaufbereitung undDruck) und der anschließenden Umsetzung in eine Programmierspracheoder der Erstellung von Programm- und Steueranweisungenfür Datensammelsysteme, COM - Geräte oder vergleichbareDV - Geräte;c) dem Entwerfen von Testdaten nach Anweisung,dem manuellen Erarbeiten der Kontrollergebnisse für die Testdaten,der maschinellen Durchführung des Tests,dem Vergleich der manuellen und maschinellen Ergebnisse;d) der Analyse der Ursache einzelner Fehler.Die Umsetzung in eine Programmiersprache allein fällt nicht unter dieMitwirkung.Nr. 7Die Anwendung dieses Tätigkeitsmerkmals setzt voraus, daß die Angestelltenauch nähere Fachkenntnisse der im Rahmen der Anwendungsprogrammierungbehandelten Aufgabenbereiche, der Organisationder Verwaltung oder des Betriebes und der angewendeten Arbeitstechnikenerworben und diese Kenntnisse bei ihrer Tätigkeit anzuwendenhaben.

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