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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil I T1 - 131Stand: 1. Januar 2001 Seite 39 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungNr. 6Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:a) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 bis 10 desTeils I,b) Angestellte der Verg.Gr. II a des Teils II Abschn. B Unterabschn. I u.IV,c ) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E.Nr. 7Nr. 8Nr. 9Als kommunale Einrichtungen und Betriebe im Bereich der ArbeitsrechtlichenVereinigung <strong>Hamburg</strong> e.V. gelten diejenigen, denen - unabhängigvon ihrer Rechtsform - Aufgaben übertragen worden sind, die üblicherweisevon kommunalen Trägern wahrgenommen werden.Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Vergütungen oder Löhnen imSinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstigeLeistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuß nach § 257 SGB V, vermögenswirksameLeistungen.Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nurauf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigtsind.Nr. 10 Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die inder Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das KassenundRechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.Nr. 11 Frei aus redaktionellen Gründen.Nr. 12 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstiegnach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen derAngestelltea) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauferreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe II a oderb) in einer der folgenden Fallgruppen der Vergütungsgruppe II a eingruppiertgewesen ist:Fallgruppen 8 und 9 des Teils I,alle Fallgruppen des Teils II Abschn. E.Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte beieinem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechendenVergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmaleingruppiert gewesen ist.

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