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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 15 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung(6b) [1] 1 Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalbder regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigendenStelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).2 Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäßlediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.[2] Zum Zwecke der Vergütungsabrechnung wird die Zeit der Rufbereitschaftmit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.[3]1 Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wirddaneben die Überstundenvergütung gezahlt. 2 Für eine Heranziehung zur Arbeitaußerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt.3 Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen,wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzesteInanspruchnahme, angesetzt.[4] 1 Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 3 ergebendenStunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich).2 Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6a Unterabs. 3 entsprechend.(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellenan der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.(8) [1] Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.[2] Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeitan den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßigzu leisten ist.[3] Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr;entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) undSamstagen.[4] Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicherVorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagenerklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.[5] Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.[6] 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan),der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichtenvorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablaufeines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochenbei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.[7] Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einenregelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstenseinem Monat vorsieht.

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