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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 12 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung§ 13Personalakten(1)(2)1 Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten.2Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigtenausüben. 3 Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 4 Der Arbeitgeberkann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichenoder betrieblichen Gründen geboten ist.1 Der Angestellte muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme indie Personalakten gehört werden. 2 Seine Äußerung ist zu den Personalakten zunehmen.Protokollerklärung zu Absatz 1:Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungenaus den Personalakten zu fertigen.§ 14HaftungFür die Schadenshaftung des Angestellten finden die für die Beamten der Freien undHansestadt <strong>Hamburg</strong> jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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