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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 33 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 f: DESY/GKSSNr. 13Zu § 55 - Unkündbare Angestellte(1) Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebersnach § 55 Abs. 1 gilt die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung derdem Angestellten nach den Nrn. 1 und 2 obliegenden Pflichten.(2) Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränktzulässige Weiterbeschäftigung steht einer Berufskrankheit im Sinne des § 55Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 Buchst. a gleich, wenn die Unzulässigkeit oder Beschränkungder Weiterbeschäftigung durch Einwirkung von Quanten- oderKorpuskelstrahlung durch einen während des Arbeitsverhältnisses erlittenenArbeitsunfall oder durch eine in dieser Zeit zugezogene Berufskrankheit verursachtist.Nr. 14Zu § 56 - Ausgleichszulage bei Arbeitsunfallund BerufskrankheitEine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässigeWeiterbeschäftigung steht einer Berufskrankheit im Sinne des § 56 Satz 2gleich.Nr. 15Zu § 62 - Voraussetzungen für die Zahlung des ÜbergangsgeldesEine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässigeWeiterbeschäftigung steht einer Körperbeschädigung im Sinne des § 62Abs. 3 Ziffer 1 Buchst. b gleich.

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