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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 22 Stand: 1. Januar 2001HPI: Anlage (SR) 2 dNr. 4Zu § 15 Abs. 6a und 6b und zu § 17- Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft - ÜberstundenI. 1. Frei aus redaktionellen Gründen.2. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wirdmit 15 v.H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an mit 25 v.H.,als Arbeitszeit gewertet.3. )bis ) Frei aus redaktionellen Gründen.5. )6. 1 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sollen - auch zusammen - vonAusnahmefällen abgesehen, nicht mehr als zwölfmal im Monat angeordnetwerden. 2 Bereitschaftsdienst in der Zeit vom Dienstende am Samstag biszum Dienstbeginn am Montag sowie in der Zeit vom Dienstende vor einemWochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertaggelten als zweimaliger Bereitschaftsdienst. 3 Bereitschaftsdienst über zweiaufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage gelten als viermaliger Bereitschaftsdienst.II.1Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sindauch dann Überstunden, wenn sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnetwurden, aber nachträglich genehmigt werden. 2 Die Genehmigungdarf nicht willkürlich versagt werden.Nr. 5Frei aus redaktionellen Gründen

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