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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: März 2003 Seite 119 i.d.F. 12. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/14: VKUSonderregelungen für Angestelltedes Verwaltungsseminars Kupferhof e.V.Nr. 1Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung(1) Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten giltanstelle des § 46 der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung derBeschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung.(2) [1] Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zum Verwaltungsseminar Kupferhofe. V. am 28. Februar 1987 bestanden und am 1. März 1987 fortbestanden hatund denen eine Zusatzversorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzesüber die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellteund Arbeiter der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> (Ruhegeldgesetz) zugesagtworden ist, gilt weiterhin § 46, sofern diese Angestellten nicht bis zum 31. August1987 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Zusatzversorgungnach Absatz 1 gewählt haben.[2] 1 Für Angestellte, die gemäß Unterabsatz 1 die Zusatzversorgung nach Absatz1 gewählt haben, aber durch Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnisbeim Verwaltungsseminar Kupferhof e. V. ausscheiden, bevorsie einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen die Versorgungsanstaltdes Bundes und der Länder (VBL) erworben haben, findet § 46 Anwendung,und zwar auch für die Zeit der Versicherung bei der VBL. 2 Soweit danach Ansprücheauf Ruhegeld nach dem Ruhegeldgesetz bestehen, sind die Ansprücheauf Beitragserstattung gegen die VBL (§ 60 der Satzung) an den Arbeitgeberabzutreten.Nr. 2Zu § 68 - Sachleistungen1Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligenSachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet. 2 Bei Diätverpflegungkönnen arbeitsvertraglich höheren Sätze vereinbart werden.

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