13.07.2015 Aufrufe

MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 126 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt D: Medizinische Hilfsberufenach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennungeingruppiert.3. Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabeiist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden regelmäßigenArbeitszeit auszugehen.4. Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstaltunter der Verantwortung des Leiters der Anstalt durch ausdrücklicheAnordnung übertragen sind.5. Angestellte, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseureund medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als "medizinischerBademeister" erhalten haben, werden von der Übergangsvorschrift des§ 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnastenvom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) erfaßt. Sie sind daher nachden Tätigkeitsmerkmalen für "Masseure und medizinische Bademeister" einzugruppieren.6. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmalssind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztesfür eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesonderedie Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und derArbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.7. Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit alsHilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besondershohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solcheeingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die imTätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 genannt sind.8. Frei aus redaktionellen Gründen.9. Frei aus redaktionellen Gründen.10. a) Schonkost ist keine Diätkost.b) Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportioneneine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird.Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionenangesetzt, der dem Sachbezugswert nach Nr. 8 SR 2 c <strong>MTV</strong> Angestellteentspricht.c) Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.11. Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mitanderer Bezeichnung.12. Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich,wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!