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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 70 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung§ 50Sonderurlaub(1) [1] Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährtwerden, wenn siea) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belangenicht entgegenstehen.[2] Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängertwerden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubszu stellen.(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs.1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährtwerden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.(3)1 Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeitnach § 19. 2 In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn derArbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interessean der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.Protokollerklärung:Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtungbesteht.§ 51Urlaubsabgeltung(1) [1] 1 Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruchnoch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist,während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2 Soweit der Urlaubnicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaubabzugelten. 3 Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag(§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oderwenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhenkommt.[2] Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlichgekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweisegelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, derdem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 5Satz 1 noch zustehen würde.

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