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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 83 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung§ 63Bemessung des Übergangsgeldes(1)(2)1 Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheidenzustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. 2 Steht an diesem Tagekeine Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen,die dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheidenzugestanden hätte.1 Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenenZeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ineinem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissenbei von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitgebern zurückgelegtsind, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfteund höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung. 2 Als Beschäftigungsverhältnissegelten hierbei auch Zeiten, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 alsBeschäftigungszeit angerechnet worden sind.(3) [1] 1 Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle in einem Arbeitsverhältnis bei denin Absatz 2 genannten Arbeitgebern zurückgelegten Zeiten ausschließlich derjenigen,für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. 2 Dabeibleibt eine Beschäftigung in einem Ausbildungsverhältnis unberücksichtigt.[2] 1 Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissenliegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahmeallgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem einBeschäftigungsverhältnis nicht bestand. 2 Als Unterbrechung gilt es nicht,wenn der Angestellte in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegendenZeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung einesUmzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.(4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt,so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldesunberücksichtigt.(5) [1] Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen,Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge ausöffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dienicht unter § 62 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungeneines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte,der nicht unter § 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellungnach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeldoder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeberdazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als diegenannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.

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