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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 15 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 b: Theater[2] Die Höhe der Theaterbetriebszulage bemißt sich nach dem Grad der Beanspruchung,der an dem Umfang der Heranziehung zu Sonn- und Feiertagsarbeit gemessenwerden kann.[3] Den Höchstsatz nach Absatz 1 erhalten die Angestellten, die mindestens 30 %Anteile an Sonn- und Feiertagsarbeit in einer Spielzeit leisten.[4] 75 % des Höchstsatzes nach Absatz 1 erhalten die Angestellten, die mindestens22 1/2 % Anteile an Sonn- und Feiertagsarbeit in einer Spielzeit leisten.[5] 50 % des Höchstsatzes nach Absatz 1 erhalten die Angestellten, die mindestens15 % Anteile an Sonn- und Feiertagsarbeit in einer Spielzeit leisten.Nr. 8Zu § 42 - Reisekostenvergütung(1) Bei Abstechern und Gastspielreisen findet das für die Beamten der Freien undHansestadt <strong>Hamburg</strong> jeweils geltende Reisekostenrecht sinngemäße Anwendung.(2) Für Gastspiele im Ausland kann im Einzelfall betrieblich eine abweichendeRegelung getroffen werden.Nr. 9Frei aus redaktionellen GründenNr. 10Zu § 47 - ErholungsurlaubDer Erholungsurlaub ist - soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen - währendder Theaterferien zu gewähren und zu nehmen.Nr. 11Zu § 49 - ZusatzurlaubDer Angestellte, dem die Theaterbetriebszulage gemäß Nr. 7 Abs. 1 gezahlt wird,erhält einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.

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