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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 245 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt N: Schreib- und Fernschreibdienst5. Angestellte, die Reinschriften verantwortlich lesen. *)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)Vergütungsgruppe IX bAngestellte im Schreibdienst (Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Maschinenschreiberinnen),soweit nicht anderweitig eingruppiert.Protokollerklärungen:1. Bei blinden Stenotypistinnen entfällt der Nachweis, daß sie mindestenszehn Minuten lang Schriftstücke mit der geforderten Anschlagsleistung feh-lerfrei abschreiben können.2. Der Nachweis über die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kannwie folgt erbracht werden:a) durch Vorlage eines Zeugnisses, das aufgrund einer Prüfung erteiltist, die den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschriftund Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammernentspricht, wenn die einschlägige berufliche Tätigkeit nach Ablegungder Prüfung zusammenhängend nicht länger als zwei Jahre unterbrochenwar;b) durch eine behördliche Prüfung.Die Prüfung muß den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungenin Kurzschrift und Maschinenschreiben" der Industrie- und Handelskammernentsprechen.Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für die Prüfung von Phonotypistinnen3. 1 Vollbeschäftigte Angestellte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigenArbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinenoder andere Textverarbeitungsautomaten bedienen und hierbei vollwertigeLeistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit einemonatliche Funktionszulage in Höhe von 8 v.H. der Anfangsgrundvergütungder Vergütungsgruppe VII. 2 Bei der Berechnung sich ergebendeBruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5und mehr sind aufzurunden. 3 Die Funktionszulage gilt bei der Bemessungde Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteilder Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach VergütungsgruppeVII gezahlt. 4 Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung,Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

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