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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 287 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt W: Verein für BehindertenhilfeW. Angestellte beim Verein für Behindertenhilfe e.V.Vorbemerkungen1. Alle weiblichen Berufs- und Funktionsbezeichnungen umfassen auch diejeweiligen männlichen Angestellten.2.1Die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnittes gelten für alle Angestellten imBetreuungsdienst in den Einrichtungen des Vereins für Behindertenhilfe e.V.2Ausgenommen sind die Angestellten in der zentralen Behandlungspflege imSenator-Neumann-Heim und in der Wohn- und Reha-Stätte Großhansdorf.3Für diese Angestellten gilt die Anlage 1 b.3.1Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege beziehen sich auf die VergütungsundFallgruppen dieses Abschnittes. 2 Die Anforderungen "staatliche Prüfung","staatliche Anerkennung" oder "abgeschlossene Berufsausbildung" geltenauch in den jeweiligen Aufstiegsfallgruppen dieses Abschnittes.4. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt F findet nur Anwendung auf Leitungskräfte,ihre ständigen Vertreterinnen sowie Angestellte im Betreuungsdienstin Wohngruppen, somit nicht in den Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe1, VI b Fallgruppe 3, VII Fallgruppen 3 und 4 sowie VIII.5. Die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnittes gelten auch für Angestellte im Betreuungsdienst,die als Nachtwachen in verschiedenen Wohngruppen tätigsind.6.1Wie Erzieherinnen werden auch Heilerziehungspflegerinnen, Krankenschwesternsowie Altenpflegerinnen mit entsprechender abgeschlossenerBerufsausbildung eingruppiert. 2 Soweit von diesen Tätigkeitsmerkmalen Altenpflegerinnenerfaßt werden, deren Berufsausbildung nur zwei Jahre umfaßthat, verlängert sich die Bewährungszeit um ein Jahr.7. Bei der Zusatzausbildung muß es sich um eine von den Tarifvertragsparteienvereinbarte oder vom Arbeitgeber für diese Tätigkeit als geeignet anerkannteZusatzausbildung handeln.Vergütungsgruppe II aSozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Wohnstätten- oder Wohnbereichsleite-rinnennach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 oder 2.

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