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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1b T1 - 140Stand: 1. Januar 2002 Seite 23 i.d.F. 11. Erg.-Lieferungg) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mitStrahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandeltwerden,ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulagevon EUR 46,02.(1a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die zeitlichüberwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage vonEUR 46,02.(2)1Krankenschwestern/Altenpflegerinnen der VergütungsgruppenKr. Va bis Kr. VIII, die alsa) Stationsschwestern/Gruppenschwestern/Stationspflegerinnenoderb) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen in anderen Tätigkeiten mitunterstellten Pflegepersoneneingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1a ebenfalls,wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltenPflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 1a haben.2 Die Zulage steht auch Krankenschwestern/Altenpflegerinnenzu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einerin Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.(3)1Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, welche dieGrund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patientenin Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstellefür die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der BundesrepublikDeutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales derFreien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> Schwerbrandverletzte vermitteltwerden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.H. der Stundenvergütung(§ 35 Abs.3) der Vergütungsgruppe Kr. V für jede volle Arbeitsstundedieser Pflegetätigkeit. 2 Eine nach Absatz 1, 1a oder 2 zustehendeZulage vermindert sich um den Betrag, der in demselbenKalendermonat nach Satz 1 zusteht.Nr. 2Nr. 3Nr. 4Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichsdieses Tarifvertrages können auf die Zeit der Tätigkeit und aufdie Bewährungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden, sofernsie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrageszurückgelegt worden wären.1Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungenund Intensivüberwachung. 2 Dazu gehören auch Wachstationen,die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtetsind.Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. k werden nicht als Zeitender Berufstätigkeit berücksichtigt.

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