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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 168 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt G: Wirtschaftspersonal5. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mitstaatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, dieÜberwachung des Arbeitsablaufs und die Einteilung des Personals ineiner Küche übertragen ist, in der durchschnittlich täglich mehr als1.000 Vollportionen hergestellt werden.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)Vergütungsgruppe VII1. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mitstaatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennungals Leiter von Küchen während der ersten sechs Monate der Berufsausübungnach abgelegter Meisterprüfung, nach abgelegter staatlicherPrüfung oder nach erlangter staatlicher Anerkennung.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 7)2. Angestellte in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 nacheinjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.3. Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung oder mitstaatlicher Anerkennung oder Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung,die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen mit Tätigkeiten derVergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnungbestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 7)Vergütungsgruppe VIII1. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit,soweit nicht anderweitig eingruppiert.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)2. Angestellte, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrücklicheAnordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

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