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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 118 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt D: Medizinische HilfsberufeQuerschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, inFällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie,nach Einsatz von Endoprothesen.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)20. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach erlangter staatlicher Erlaubnis.21. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mindestens zweijähriger Fachausbildungan Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfungund entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierigeAufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. die Behandlung von Kehlkopflosen,von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, vonschwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischenLähmungen im Bereich des Sprachapparates.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)22. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübungnach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluß der genanntenFachausbildung.23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren undmedizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)24. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeisteroder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren undmedizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der VergütungsgruppeVII Fallgruppe 23 oder 25 erfüllen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)25. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit derVergütungsgruppe VII Fallgruppe 22, 23 oder 25 nach zweijähriger Bewährungin einer dieser Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)26. Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die innicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (Schwierige Aufgabensind z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegendselbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem,serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; fernerschwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur rönt-

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