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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 5 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungNr. 11Zu § 35 - Zeitzuschläge, ÜberstundenvergütungAnlage (SR) 2 a: HADAG1. § 35 Abs. 1, 2 und 4 findet auf die Angestellten im Fahrdienst keine Anwendung.2.1Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. 2 Siebetragen je Stunde:a) für Überstunden im Anschluß an die dienstplanmäßigeArbeitszeitb) für Überstunden, die nicht im Anschluß an diedienstplanmäßige Arbeitszeit oder die an dienstfreienWochentagen geleistet werden20 v.H.,30 v.H.,c) für nichtdienstplanmäßige Sonntagsarbeit 45 v.H.,d) für nichtdienstplanmäßige Arbeit an Wochenfeiertagen,auch wenn sie auf einen Sonntag fallen sowieam Ostersonntag und am Pfingstsonntag50 v.H.der Stundenvergütung der Verg.Gr. VI b (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1). 3 Die Zeitzuschlägewerden auch für durch Freizeit ausgeglichene Stunden gezahlt.3. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 2 wird nur derjeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.4. [1] 1 Die als Angestellte im Fahrdienst tätigen Schiffsführer und Maschinistensowie die Kassenkontrolleure erhalten für die durch Nachtarbeit, Arbeit anSamstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 21 Uhr, Arbeit an Vorfesttagen nach 12Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie durch geteilten Dienst üblicherweiseentstehenden Mehraufwendungen eine Zulage in Höhe des Zuschlages nachNr. 9 Ziffer 6 Satz 1 der Anlage zu § 2 a <strong>MTV</strong> Arbeiter II. 2 Mit der Zahlung derZulage sind zugleich die Zeitzuschläge für Arbeiten im Rahmen der dienstplanmäßigenArbeitszeit abgegolten.[2] Für die im Anschluß an die dienstplanmäßige Sonntagsarbeit geleistetenÜberstunden (Anschlußstunden) wird nur der Zeitzuschlag gemäß Absatz 2Buchst. a gezahlt.Nr. 12Zu § 36 - Berechnung und Auszahlung der Bezüge, VorschüsseDie Vergütung ist dem Angestellten am 1. eines jeden Monats für den laufendenMonat zu zahlen.

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