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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 160 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt F: Sozial- und Erziehungsdienst6. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung vonüber 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des §39 BSHG oder für Obdachlose).7. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind aucha) Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oderstaatlicher Prüfungb) Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind,eingruppiert.8. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. diea) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondereAufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderterKinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittelvon Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG odervon Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestensder Vergütungsgruppe VI b,f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.9. Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Angestellte zu verstehen,die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildungund Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenzvom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit dervorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigungzur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlichanerkannte Heilpädagogin" erworben haben.10. Die Tätigkeit setzt voraus, daß überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahrschulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezieltauf die Schule vorbereitet werden.

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