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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 164 Stand: 1. Januar 2001Anlage (SR) 2 z/31: FZHNr. 3Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und HinterbliebenenversorgungFür die in Nr. 2 genannten Angestellten findet § 46 <strong>MTV</strong> Angestellte keineAnwendung.Nr. 4Zu §§ 58, 59 und 60 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses1Das Arbeitsverhältnis der von Nr. 1 erfaßten Angestellten (beurlaubte Beamte)endet mit dem Eintritt des Versorgungsfalles (Eintritt in den Ruhestandnach dem <strong>Hamburg</strong>ischen Beamtengesetz). 2 Es endet außerdem, wenn dieBeurlaubung aus dem Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> endet, sowie mit Entfernung aus dem Dienst der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong>; die §§ 53 bis 57 bleiben unberührt.Nr. 5Zu § 63 - ÜbergangsgeldBei den in Nr. 2 genannten Angestellten werden für die Bemessung des Übergangsgeldesnach Absatz 2 Beschäftigungsverhältnisse bei vom BAT erfaßtenArbeitgebern entsprechend berücksichtigt.

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