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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> Angestelltei.d.F. 11. Erg.-Lieferung Seite 388 Stand: 1. Januar 2002Abschnitt Z/19: BKK BVMVergütungsgruppe III1. Angestellte der BKK BVM, deren Tätigkeit sich durch ausdrücklich übertrageneLeitungs- und Koordinierungsfunktionen aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe1 dieses Abschnitts heraushebt.Z.B.Leiter des Bereichs Controlling.2. Angestellte der BKK BVM mit abgeschlossener Fortbildung nach der Fortbildungs-und Prüfungsordnung für Angestellte im Krankenkassendienst oderabgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Bezirksstellenleiter.Vergütungsgruppe IV a1. Angestellte der BKK BVM mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen inder Sachbearbeitung, denen durch ausdrückliche Anordnung besondere Aufgabenauf Dauer übertragen worden sind, die sich zu mindestens einem Dritteldurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV bFallgruppe 2 dieses Abschnitts herausheben.Z.B.Controller,Grundsatzsachbearbeiter2. Angestellte der BKK BVM mit abgeschlossener Fortbildung nach der Fortbildungs-und Prüfungsordnung für Angestellte im Krankenkassendienst oderabgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung als Erste Sachbearbeiteroder als Gruppenleiter.3. Angestellte der BKK BVM mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildungoder sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, als DV-Systembetreuer,die autonome EDV-Verfahren selbständig betreuen, Organisations- undKoordinierungsaufgaben selbständig wahrnehmen sowie die Anwender schulenund/oder beraten.Protokollerklärung zur Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte, deren Tätigkeit als Gruppenleiter aufGrund der laufenden Umorganisation bis spätestens zum 31. Dezember 1999 wegfällt.Diese Angestellten erhalten bis zum Fortfall ihrer Gruppenleitertätigkeit nebender Vergütung nach der im Arbeitsvertrag festgestellten Vergütungsgruppe eineZulage in entsprechender Anwendung des § 24 Absätze 1, 3 und 4 <strong>MTV</strong> Angestellte.

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