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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 85 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungNutzungsformen in diesem Sinne sind:Abschnitt B: Datenverarbeitunga)1Stapelverarbeitung (Stapelbetrieb, DIN 44 300 Nr. 160), d.h. eineAufgabe muß vollständig gestellt sein, bevor mit der Abwicklung begonnenwerden kann.2Wenn die Programme oder Daten im Rechenzentrum eingegebenwerden, handelt es sich um lokale Stapelverarbeitung; wenn die Programmeoder Daten räumlich entfernt über eine Benutzerstation(DIN 44 300 Nr. 114) eingegeben werden, handelt es sich um Stapelfernverarbeitung.b) Dialogverarbeitung (Dialogbetrieb, DIN 44 300 Nr. 162), d.h. währendder Verarbeitung findet eine aufgabenorientierte Kommunikation zwischender DV-Anlage und den Benutzern in folgenden Formen statt;dabei lassen sich die Anforderungen nicht über eine Produktionssteuerungkoordinieren:Teilnehmerbetrieb ist eine benutzergesteuerte Nutzungsform, beider die Benutzer im Rahmen allgemeiner BetriebsordnungenZeitpunkt, Art und Umfang ihrer Anforderungen an die DV-Anlageselbst bestimmen.Teilhaberbetrieb ist eine ablaufgesteuerte Nutzungsform, bei derdie Benutzer nur im Rahmen vorgegebener, auf eine bestimmteDialoganwendung zugeschnittener Programme arbeiten (z.B.Auskunftssystem).Die Nutzung einer DV-Anlage für betriebliche Funktionen (z.B. Bedienung,Systemtechnik, Produktionssteuerung) gilt nicht als Dialogverarbeitung imSinne dieses Unterabschnitts, auch wenn hierfür Benutzerstationen benutztwerden, die an die DV-Anlage angeschlossen sind.Vergütungsgruppe IIIAngestellte mit abgeschlossener einschlägiger Fachhochschulausbildung (z.B.Informatiker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, dieaufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeitenausüben,denen Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten bei mindestens zwei DV-Anlagen, deren Bedienung jeweils hohen Schwierigkeitsgrad hat, durchausdrückliche Anordnung übertragen worden sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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