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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 40 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung(7)1 Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienstedes Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstaltenund Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaftenoder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen,die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2 Dem öffentlichenDienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichenEinrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichnetenKörperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung vonBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3 Dem öffentlichenDienst steht ferner gleich die Tätigkeit bei einem Mitglied der ArbeitsrechtlichenVereinigung <strong>Hamburg</strong> e.V., das den <strong>MTV</strong> Angestellte bzw. den BAT anwendet,sowie die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichenDienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltsoder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschlägeoder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungenanwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaftenoder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oderin anderer Weise beteiligt ist. 4 Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfülltsind, trifft die Arbeitsrechtliche Vereinigung <strong>Hamburg</strong> e.V.Protokollerklärungen:1. Kinder, für die dem Angestellten aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaftenoder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mitdem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des§ 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriftenzustehen würde, sind zu berücksichtigen.2. Frei aus redaktionellen Gründen3. Frei aus redaktionellen Gründen4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungenerfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverhältnisfortbesteht.

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