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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 107 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt D: Medizinische Hilfsberufe10. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Logopäden eingesetztsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)11. Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 19 oder 20nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.12. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit derVergütungsgruppe V b Fallgruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieserTätigkeit.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)13. Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technischeAssistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen odersonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)14. Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlichanerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetztsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)15. Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeV b Fallgruppe 24, 26 oder 27 nach zweijähriger Bewährung in einer dieserTätigkeiten.16. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung, die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Orthoptistinnen eingesetztsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)17. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijährigerFachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mitPrüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 28, 30 oder31 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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