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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 153 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/28: LBKSonderregelungen für Angestelltedes Landesbetriebes Krankenhäuser <strong>Hamburg</strong>- Anstalt des öffentlichen Rechts -(LBK <strong>Hamburg</strong>)Vorbemerkung:Die Bestimmungen der Anlage (SR) 2 m bleiben unberührt.Nr. 1Zu § 3 - Ausnahmen vom GeltungsbereichDieser Tarifvertrag gilt nicht für Leitende Krankenhausärzte (Chefärzte), Vorstandsmitgliederdes LBK <strong>Hamburg</strong>, Direktoriumsmitglieder und sonstige vergleichbareAngestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besondersvereinbart sind oder werden.§ 5 Satz 1 gilt in folgender Fassung:Nr.2Zu § 5 - Probezeit"Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, daßim Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbartworden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreichabgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildendeoder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler,die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzesausgebildet werden, vom 28. Februar 1986, bei demselben Arbeitgebereingestellt wird."

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