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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 140 Anlage 1b <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 24 Stand: 1. Januar 2001Nr. 5Nr. 6Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen,konserviert und verteilt wird.Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dembetreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations-und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nichtbesetzt sind,b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnisder mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zurregelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstelltoder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigtsind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigenArbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege,Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, diesich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht;für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnenangerechnet werden, gilt Buchstabe a.Nr. 7Nr. 8Nr. 9Nr. 10Nr. 11Nr. 12Nr. 13Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß der vorstehendenKrankenschwester weitere Personen unterstellt sind.Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- odersonstigen Abwesenheitsfällen.Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sichdie Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.Die Weiterbildung setzt voraus, daß mindestens 720 Stunden zu mindestensje 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterrichtbei Vollzeitausbildung in spätestens einem Jahr und bei berufsbegleitenderAusbildung in spätestens zwei Jahren vermittelt werden.1Unter Stationsschwestern sind Pflegepersonen zu verstehen, diedem Pflegedienst auf der Station vorstehen. 2 Es handelt sich um dassachliche Vorstehen. 3 In psychiatrischen Krankenhäusern entsprichtim allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.1Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestelltsind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträgerdas Gruppenpflegesystem eingeführt hat. 2 Unter Gruppenschwesternsind die Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegediensteiner Gruppe vorstehen. 3 Es handelt sich um das sachlicheVorstehen.Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß der vorstehendenHebamme weitere Personen unterstellt sind.

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