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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 61 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung(3) Frei aus redaktionellen Gründen.Anlage (SR) 2 n: Ärzte(4) Frei aus redaktionellen Gründen.(5)1Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt alsNebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag. 2 Die Nebenabrede ist mit einerFrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.(6) [1] 1 Leistet der Arzt in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst,dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaftenangeordnet werden. 2 Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst dieVersorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.[2] Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmendenÄrzte gleichmäßig verteilt werden.[3] 1 Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede zum Arbeitsvertragpauschaliert werden. 2 Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zweiWochen zum Monatsende kündbar.(7) [1] Im Kalendermonat dürfenin den Stufen A und B nicht mehr als sieben,in den Stufen C und D nicht mehr als sechs[2] 1 Bereitschaftsdienste angeordnet werden. 2 Diese Zahlen dürfen vorübergehendüberschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nichtsichergestellt wäre. 3 Leistet der Arzt auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendungdes Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, daß zwei Rufbereitschaftenals ein Bereitschaftsdienst gelten.[3] 1 Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängendvon demselben Arzt abgeleistet werden. 2 Nach einem zusammenhängendenWochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechendlangen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölfStunden dienstplanmäßig vorzusehen.[4] Wird der Arzt an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit - ausschließlichder Pausen - von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistethat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestenszwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eineRuhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wennbei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestelltwäre.[5] Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24stündigen ununterbrochenenInanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst zwischen6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgendenTag.

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