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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2001 Seite 82 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld gewährt,wenn1. der Angestellte wegena) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähigmacht,c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung,die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,2. die Angestellte außerdem wegena) Schwangerschaft,b) Niederkunft in den letzten drei Monatengekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat.(4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist(§ 64 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnisein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen,deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihmÜbergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnisangetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.

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