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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 3 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungNr. 4Zu § 16 - Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen,zu § 16 a - Nichtdienstplanmäßige ArbeitFür die im Fahrdienst beschäftigten Angestellten gilt folgendes:1. § 16 und § 16 a gelten nicht.Anlage (SR) 2 a: HADAG2.1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird andem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils bis 12Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgenfestgelegten Zulagen erteilt. 2 Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiungaus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werdenkann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlungder Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.Protokollerklärung zu Ziffer 2:Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertagund vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagender Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und derenDienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeitvorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltendendurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn,diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, derenArbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestelltenregelmäßig arbeitsfreien Tag.Nr. 5Zu § 17 - Überstunden1. Absatz 2 findet keine Anwendung.2. Für die im Fahrbetrieb beschäftigten Angestellten gilt folgendes:a) 1 Überstunden sind die Stunden, die der Angestellte über die dienstplanmäßigfestgesetzte Arbeitszeit hinaus leistet. 2 Werden im Anschluß an denDienst mindestens drei Überstunden geleistet, so wird eine halbe Stundebesonders vergütet.b) Für Überstunden, die sich nicht an den dienstplanmäßigen Dienst anschließenoder an dienstfreien Tagen geleistet werden, sind mindestensvier Überstunden zu vergüten.c) Für Urlaubs- und Krankenablöser sind Überstunden die Stunden, die innerhalbeines Zeitraumes von vier Wochen über durchschnittlich38 1/2 Stunden wöchentlich hinausgehen.

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