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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 28 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung3 Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahmea) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,b) eines Sonderurlaubes nach § 50 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1995 geltendenFassung,c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,d) einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 bis zu 26Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs.3 bis zu 28 Wochen,e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetzwerden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.5. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter den Voraussetzungen derNr. 4 die Zeiten angerechnet, während derer der Angestelltea) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, abernoch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegsaufrücken kann,c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wegedes Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeitsmerkmaledieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eineZulage nach § 24 erhalten hat.6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestelltenbeschäftigt war, werden voll angerechnet.7.8.1 Erfüllt der Angestellte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs in der VergütungsgruppeVII eingruppiert ist, später ein anderes Tätigkeitsmerkmal dieserVergütungsgruppe, so beginnt die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppeoder eine sonstige für eine Höhergruppierung maßgebende Zeit zu dem Zeitpunkt,von dem an er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppeeingruppiert gewesen wäre. 2 Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag des Angestelltenfestzuhalten.1 Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe im Wegedes Bewährungsaufstiegs, der nach dem 31. Dezember 1965 erworben wordenist oder vor dem 1. Januar 1966 hätte erworben werden können, wenn derTarifvertrag über den Bewährungsaufstieg vom 1. Juli 1966 bereits vor dem 1.Januar 1966 gegolten hätte, besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis. 2 Diesgilt nicht, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr.3 Satz 2 genannten Arbeitgebern für den Bewährungsaufstieg

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