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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 120 Allgemeiner Teil <strong>MTV</strong> Angestelltei.d.F. 12. Erg.-Lieferung Seite 64 Stand: März 2003Protokollerklärungen zu Absatz 2:1. Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des Unterabsatzes2 gehören nicht Leistungen, die aufgrund des § 42 und der Sonderregelungenhierzu gezahlt werden.2. [1] 1 Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 beträgt bei der Verteilung derdurchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 3/65,bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus derSumme der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschlägenach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen,des Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden,der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, der Vergütungenfür Bereitschaftsdienst und der Vergütungen für Rufbereitschaft, die für dasvorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben. 2 Ist die durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt,ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. 3 Maßgebend ist dieVerteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres. 4 Bei der Berechnungdes Monatsdurchschnitts bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt, für diedem Angestellten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge(§37 bzw. § 71) zugestanden haben. 5 Außerdem bleibt bei der Berechnungdes Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonatsdes Bestehens des Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt.[2] 1 Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum dievor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, treten diesean die Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres.2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnissesbzw. zu Beginn des Zeitraums, von dem an die Arbeitszeit geändertworden ist.3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalender in Unterabsatz 2 genannten Bezüge. Solange die Monatspauschalezusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlagsnicht zu berücksichtigen. Steht die Monatspauschale nicht mehr zu, istfür die bisher pauschalierten Bezüge Berechnungszeitraum für den Aufschlagdie nach Wegfall der Monatspauschale und vor dem Beginn des Urlaubs liegendenvollen Kalendermonate.4. Bei Anwendung der Unterabsätze 3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubsgleicha) frei aus redaktionellen Gründenb) der Zeitpunkt, von dem an nach § 37 bzw. § 71 Krankenbezüge zu zahlensind,c) Frei aus redaktionellen Gründen,d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem Tarifvertragüber eine Zuwendung für Angestellte zu bemessen ist.

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