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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: 1. Januar 2001 Seite 161 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/30: HFH[2] 1 Diese Versorgung führt nach § 54 des Beamtenversorgungsgesetzeszum Ruhen des Versorgungsanspruchs gegen die Freie und Hansestadt<strong>Hamburg</strong>. 2 Soweit Versorgung von der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong>tatsächlich gewährt worden ist, wird sie auf die Versorgung nach diesemTarifvertrag angerechnet.[3] Scheidet ein Angestellter ohne Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnisder Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> aus, so gilt unbeschadetder Nr. 5 von diesem Zeitpunkt an Abs. 1; Unterabsatz 1 gilt nicht.Nr. 5Zu §§ 58, 59 und 60 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses1Das Arbeitsverhältnis der von Nr. 2 erfaßten Angestellten (beurlaubte Beamte)endet mit dem Eintritt des Versorgungsfalles (Eintritt in den Ruhestandnach dem <strong>Hamburg</strong>ischen Beamtengesetz). 2 Es endet außerdem, wenn dieBeurlaubung aus dem Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> endet, sowie mit Entfernung aus dem Dienst der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong>; die §§ 53 bis 57 bleiben unberührt.Nr. 6Zu § 63 - ÜbergangsgeldBei den nach Nr. 1 Abs. 1 übergeleiteten Angestellten werden für die Bemessungdes Übergangsgeldes nach Absatz 2 Beschäftigungsverhältnisse beivom BAT/ BAT-O erfaßten Arbeitgebern entsprechend berücksichtigt.

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