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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 133 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungVergütungsgruppe V bAbschnitt E: Gartenbau und Landwirtschaft1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfteLandwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossenergleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeV c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 8)2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte aller Fachrichtungen,die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägigeFachschule durchlaufen haben, in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeV c Fallgruppe 3 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeitenund ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 8)Vergütungsgruppe V c1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfteLandwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossenergleichwertiger Ausbildung), die sich durch den Umfang und dieBedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich ausder Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte,die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechendeTätigkeiten ausüben.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 8)2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte (staatlich geprüfteLandwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Angestellte mit abgeschlossenergleichwertiger Ausbildung) in einer Tätigkeit der VergütungsgruppeVI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertigerFähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 9)

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