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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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T1 - 132 Anlage 1a, Teil II <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 178 Stand: 1. Januar 2001Abschnitt G: Wirtschaftspersonal3. [1] Hauswirtschaftsleiterinnen sind Angestellte mit staatlicher Prüfung odermit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterinoder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.1[2] Angestellte, die am 31. Mai 1972 seit mindestens zehn Jahren die Tätigkeitvon Hauswirtschaftsleiterinnen ausgeübt haben, ohne die staatlichePrüfung abgelegt oder die staatliche Anerkennung erlangt zu haben, werdenfür diesen Tarifvertrag den Hauswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher2Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt. Die Gleichstellungtritt für die am 1. Juni 1972 in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnenbeschäftigten Angestellten nach Vollendung einer zehnjährigen entsprechendenTätigkeit ein. Nach dem 31. Mai 1972 eingestellte Angestell-3te in der Tätigkeit von Hauswirtschaftsleiterinnen fallen nicht unter dieseRegelung.4. [1] Eine Diätküche ist im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals in eine Kücheeingegliedert, wenn der Leiter der Hauptküche folgende Zuständigkeitenhat:a) Personalausgleich für die Hauptküche und Diätküche, Personalzuwei-sung für die Diätküche,b) Dienstplangestaltung für beide Küchen,c) Verantwortung für die technische Abwicklung des Essentransportesbeider Küchen.[2] 1 Eine räumlich getrennte Unterbringung der Diätküche steht ihrer Eingliederungin die Hauptküche bei Erfüllung der vorstehenden Buchstabena bis c nicht entgegen, wenn diese Diätküche mit den Grundnahrungsmitteln(z.B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) durch die Hauptküche versorgtwird. 2 Durch die Eingliederung der Diätküche wird die Verantwortungder Diätküchenleiterin für die hergestellten Diätportionen nicht berührt.5. [1] Wirtschafterinnen sind Angestellte, diea) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oderb) mit der selbständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaftoder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z.B.- Aufstellen des Speiseplans,- Zubereiten der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,- Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel;oder in Teilgebieten der Hauspflege, z.B.- Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,- Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel;oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z.B.- Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,- Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche;

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