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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil II T1 - 132Stand: 1. Januar 2001 Seite 179 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungAbschnitt G: Wirtschaftspersonaloder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B.- Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material,beauftragt sind.[2] Angestellte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestensfünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne diestaatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag denWirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.6. Wäschereileiter sind Angestellte, die dem Wäschereibetrieb (Waschen,Trocknen, Plätten) vorstehen.7. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmaleingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderteTätigkeit ausüben.8. Angestellte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im WirtschaftsdienstTeilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfungals Wirtschafterin, sondern lediglich eine abgeschlossene mindestenszweijährige einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.9. [1] Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wennsie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflegeund Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderungvon Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, ggf. einschließlichder Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.[2] Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dannals erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oderwegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegender Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebietenicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.[3] Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert,wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.10.Zu den Heimen rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).11. [1] 1 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlichbelegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen.Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung des Kin-2des oder Jugendlichen, nicht belegte Plätze, sind mitzurechnen.[2] 1 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraumzugrunde zu legen. 2 Zeiten, in denen die Einrichtung, z.B. wegen der Ferien,nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. 3 Beider Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichenHöchstbelegung auszugehen.

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