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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: März 2003 Seite 23 i.d.F. 12. Erg.-LieferungNr. 6Anlage (SR) 2 d: HPIZu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung(1) Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestelltengilt anstelle des § 46 der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgungder Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung -ATV) vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung.(2) [1] Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zum Heinrich-Pette-Institut am31. Dezember 1984 bestanden und am 1. Januar 1985 fortbestanden hat unddenen eine Zusatzversorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzesüber die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellteund Arbeiter der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> (Ruhegeldgesetz) zugesagtworden ist, gilt weiterhin § 46, sofern diese Angestellten nicht bis zum31. März 1985 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber dieZusatzversorgung nach Absatz 1 gewählt haben.[2] 1 Für Angestellte, die gemäß Unterabsatz 1 die Zusatzversorgung nach Absatz1 gewählt haben, aber durch Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnisbeim Heinrich-Pette-Institut ausscheiden, bevor sie einen Anspruchauf Versorgungsleistungen gegen die Versorgungsanstalt des Bundesund der Länder (VBL) erworben haben, findet § 46 Anwendung, und zwarauch für die Zeit der Versicherung bei der VBL. 2 Soweit danach Ansprücheauf Ruhegeld nach dem Ruhegeldgesetz bestehen, sind die Ansprüche aufBeitragserstattung gegen die VBL (§ 60 der Satzung) an den Arbeitgeber abzutreten.[3] Bei Anwendung des Ruhegeldgesetzes gilt folgendes:a) Beschäftigungszeit im Sinne des Ruhegeldgesetzes ist die beim Heinrich-Pette-Institutzurückgelegte Zeit, soweit sie nach dem 17.6.1948liegt.b) Die nach Buchstabe a) ermittelte Beschäftigungszeit wird um die Zeitgekürzt, für die ein Versorgungszuschlag von 4,6% auf die Vergütungoder den Lohn gezahlt worden ist.(3) Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1984 bestandenund am 1. Januar 1985 fortbestanden hat und die aufgrund des Tarifvertragesvom 1. April 1968 statt der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgungnach dem Ruhegeldgesetz die Zahlung eines Versorgungszuschlagesnach § 2 Ziffern 2 und 3 des Tarifvertrages vom 1. April 1968 gewählt haben,verbleibt es dabei, sofern diese Angestellten nicht bis zum 31. März 1985durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Zusatzversorgungnach Absatz 1 gewählt haben.(4) Der Tarifvertrag vom 1. April 1968 über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungder Angestellten und Arbeiter des Heinrich-Pette-Institutsfindet keine Anwendung, soweit in den Absätzen 1 bis 3 etwas anderes bestimmtist.

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