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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Allgemeiner Teil T1 - 120Stand: 1. Januar 2002 Seite 66 i.d.F. 11. Erg.-Lieferung[3] 1 Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßigoder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstagein der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichenarbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2 Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und denentsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriftenfür politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.[4] Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeitwährend des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehendgeändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergebenwürde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeitfür das ganze Urlaubsjahr gelten würde.[5] Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstagaufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.(5)1 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgtder Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder durchErreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt derUrlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte,und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 3 Satz2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.(5a) Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaigerZusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.(5b) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung- einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das imLaufe des Urlaubsjahres vollendet wird.(7)1 Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, inder sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellungwährend des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellungeingruppiert worden ist. 2 Ein Aufrücken des Angestellten während des Urlaubsjahresbleibt unberücksichtigt.

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