13.07.2015 Aufrufe

MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

T1 - 150 Anlage 2 <strong>MTV</strong> AngestellteNeuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung Seite 150 Stand: 1. Januar 2001HSE: Anlage (SR) 2 z/27Nr. 2Zu § 37 - Krankenbezüge1Angestellten, die aus einem Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> für ihre Tätigkeit bei der <strong>Hamburg</strong>er Stadtentwässerung im Zusammenhangmit der Anstaltserrichtung beurlaubt worden sind, wird im Krankheitsfall dasvereinbarte Arbeitsentgelt in Höhe der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 <strong>MTV</strong>Angestellte ohne zeitliche Befristung gezahlt. 2 § 49 Abs. 4 bis 6 des <strong>Hamburg</strong>ischenBeamtengesetzes gilt entsprechend.Nr. 3Zu § 40 - Beihilfen, Unterstützungen, EssenzuschüsseDie von Nr. 2 erfaßten Angestellten haben Anspruch auf Beihilfe nach der <strong>Hamburg</strong>ischenBeihilfeverordnung.Nr. 4Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung(1) Dem Angestellten, der in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1995eingestellt worden ist, und seinen Hinterbliebenen wird eine zusätzliche AltersundHinterbliebenenversorgung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriftengewährt, die für die am 1. April 1995 eingestellten Angestellten nach § 46 anzuwendensind.(2)1Angestellte nach Nr. 1 Abs. 1 behalten ihre bei der Freien und Hansestadt<strong>Hamburg</strong> erworbene ruhegeldfähige Beschäftigungszeit. 2 Entsprechendes giltfür die Wartezeit.(3) [1] 1 Die von Nr. 2 erfaßten Angestellten erhalten vom Eintritt des Versorgungsfallesan eine Versorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzesin seiner jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der im Dienst derFreien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit.2Hat ein Angestellter beim Eintritt des Versorgungsfalles mindestens zweiJahre lang die Vergütung aus einer Vergütungsgruppe erhalten, die nach derVorbemerkung 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum <strong>MTV</strong> Angestellteeiner höheren als der ihm zustehenden Besoldungsgruppe entspricht,so erhält er eine Versorgung aus dieser vergleichbaren, höheren Besoldungsgruppe.3 § 5 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend;§ 5 Abs. 5 dieses Gesetzes ist nicht entsprechend anwendbar.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!