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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 2 T1 - 150Stand: März 2003 Seite 97 i.d.F. 12. Erg.-LieferungAnlage (SR) 2 z/3: BBWSonderregelungen für Angestellteder Berufsbildungswerk <strong>Hamburg</strong> GmbHNr. 1Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung(1) Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten giltanstelle des § 46 der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung derBeschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung.(2) [1] Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zur Berufsbildungswerk <strong>Hamburg</strong>GmbH am 31. März 1984 bestanden und am 1. April 1984 fortbestanden hatund denen eine Zusatzversorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzesüber die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellteund Arbeiter der Freien und Hansestadt <strong>Hamburg</strong> (Ruhegeldgesetz) zugesagtworden ist, gilt weiterhin § 46, sofern diese Angestellten nicht bis zum 31. Dezember1984 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Zusatzversorgungnach Absatz 1 gewählt haben.[2] 1 Für Angestellte, die gemäß Unterabsatz 1 die Zusatzversorgung nach Absatz1 gewählt haben, aber durch Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnisbei der Berufsbildungswerk <strong>Hamburg</strong> GmbH ausscheiden, bevorsie einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen die Versorgungsanstaltdes Bundes und der Länder (VBL) erworben haben, findet § 46 Anwendung,und zwar auch für die Zeit der Versicherung bei der VBL. 2 Soweit danachAnsprüche auf Ruhegeld nach dem Ruhegeldgesetz bestehen, sind dieAnsprüche auf Beitragserstattung gegen die VBL (§ 60 der Satzung) an denArbeitgeber abzutreten.

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