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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1b T1 - 140Stand: 1. Januar 2001 Seite 15 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-Lieferung19. Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildungan Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulentätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnenvon Ersten Lehrhebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe13 bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8, 18, 22 und 24)20. Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnenvon Leitenden Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 11 bestelltsind.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)21. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 22 oder 24nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)22. Hebammen der Vergütungsgruppe Kr. VI Fallgruppe 23nach siebenjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)23. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denenmindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstelltsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6 und 14)24. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung als LeitendeAltenpflegerinnen.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 25)25. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung, die durchausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnender Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 15 bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)26. Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlußprüfung und mindestenseinjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen fürUnterrichtsaltenpflegerinnen, die als Unterrichtsaltenpflegerinnen an Schulenfür Altenpflege tätig sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 19, 22 und 24)

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