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MTV - Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

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<strong>MTV</strong> Angestellte Anlage 1a, Teil I T1 - 131Stand: 1. Januar 2001 Seite 29 Neuauflage i.d.F. 10. Erg.-LieferungVergütungsgruppe V c1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständigeLeistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissebrauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes),bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreisdes Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur bei Vorhandenseingründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werdenkann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissenentsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unterEntwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeitkann diese Anforderung nicht erfüllen.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestenszu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammersätze zuFallgruppe 1 a gelten.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)2.bis Frei aus redaktionellen Gründen.5.6. Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denenmindestens drei Registraturangestellte, davon einer mindestens der VergütungsgruppeVI b Fallgruppe 19, ständig unterstellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 22, 23 und 24)7. Leiter von Registraturen, denen mindestens vier Registraturangestellte, davondrei mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 a, ständig unterstelltsind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 23 und 24)8. Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe3 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen VerhältnisseVergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungenoder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die damit zusammenhängendenArbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in derSozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungenund Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängendenSchriftwechsel selbständig führen.(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte die Beschäftigungszeit,die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28 unddie Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungenund Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

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